Zwei Reiche, zwei Welten oder: Wie ist das mit der politischen Gebundenheit im Luthertum?

Wenn es um die Rolle der Kirchen in der Zeit des Nationalsozialismus geht, so kommt die evangelische Kirche dabei oft nicht gut weg. Der Tenor lautet: Die Meisten haben einfach mitgemacht. Theologisch Gebildete können sogar vorwerfen: sie haben nicht nur mitgemacht, sie haben sogar angestachelt. Die Namen derer, die als Mitmacher, Apologeten und Unterstützer des dritten Reiches herangezogen werden, sind dabei theologisch prominent: Paul Althaus, Emanuel Hirsch, Friedrich Gogarten. Auffällig ist: Die meisten von ihnen verstanden sich als lutherische Theologen, wobei hier bei Hirsch dieses Selbstverständnis im Lichte seines Wirkens stark hinterfragt werden muss.

Auf der anderen Seite fällt auf: Bonhoffer, der „ev. Märtyrer“, war uniert, obwohl er sich selbst zumeist als lutherisch verstand und, zusammen mit dem bekenntnis-lutherischen Vertreter Sasse, ja maßgeblich am Betheler Bekenntnis mitwirkte. Die erste Form desselben schrieb jedoch ein Reformierter: Wilhelm Vischer. Ein weiterer prominenter Kritiker, der schon frühzeitig Probleme ansprach und die Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten kategorisch verweigerte, war ebenso reformiert: Karl Barth. Unter seiner Federführung entstand nicht zuletzt die Barmer Theologische Erklärung – Ihre politische und historische Leistung, deutlichstes ev.-kirchliches Zeichen gegen den NS-Staat gewesen zu sein, lässt sie bis heute als neuen Bekenntnistext, unter dem sich die Evangelischen in Deutschland sammeln könnten, attraktiv erscheinen (ihre Zeit- und Situationsgebundenheit ebenso wie ihre dialektisch-theologischen Aussagen, die [nicht nur] manchem Liberalen wohl grauenhaft erscheinen müssen, scheinen dabei keine Rolle zu spielen). Theologisch gesehen war die Barmer Theologische Erklärung nicht nur eine Stellungnahme gegen die politischen Machthaber, sondern auch gegenüber bestimmten theologischen Ansichten – namentlich der lutherischen Lehre von Gesetz und Evangelium, aber auch der Idee der natürlichen Theologie.

Was bedeuten nun aber diese Beobachtungen für die politische Rolle des Luthertums? Hat Luthers Zwei-Reiche-Lehre zu einer immer Ja-sagenden Kirche geführt, die sich nicht gegen politische Perversionen wehren konnte, weil sie sich immer schon als dem politischen Mandat untergeordnet begriffen hatte? Ist die lutherische Kirche gar eine hörige Kirche ohne gesellschafts- und politikkritisches Potenzial?

Hier müssen historische Beispiele, wie z.B. die oben genannten, der ursprünglichen Konzeption lutherischer Theologie gegenübergestellt werden um zu sehen, ob die von ihnen gehaltenen Überzeugungen (Paul Althaus Ideen von Nation und Volk, z.B.) denn tatsächlich als lutherische Ideen bezeichnet werden können. Was hierbei zum Beispiel deutlich wird: Das politische Handlungspotenzial, das die  Zwei-Reiche-Lehre dem Glaubenden einräumt, wird oft unterschlagen, findet aber schon bei Luther seinen deutlichen Ausdruck:

Wenn nu deyn furst oder welltlicher herr dyr gepeut, mit dem Bapst zů hallten, sonst oder so zů glewben, oder gepeutt dyr buecher von dyr zůthun, solltu also sagen: ‘Es gepuertt Lucifer nicht, neben Gott zů sitzen. Lieberherr, ich bynn euch schuldig zů gehorchen mit leyb unnd gůtt, gepietet myr nach ewr gewalt maß auff erden, so will ich folgen. Heysst yhr aber mich glewben unnd buecher von myr thun, so will ich nicht gehorchen. Denn da seyt yhr eyn tyrann unnd greyfft zů hoch, gepietet, da yhr widder recht noch macht habt &c..’ Nympt er dyr drueber deyn gůtt unnd strafft solchen ungehorsam, selig bistu unnd danck Gott, das du wirdig bist umb gotlichs worts willen zů leyden, laß yhn nur toben den narren, Er wirtt seynen richter wol finden. Denn ich sage dyr, wo du yhm nicht widdersprichst und gibst yhm raum, das er dyr den glawben odder die buecher nympt, so hastu warlich Gott verleucket.

WA 11, 267, 1-13

Wenn denn eyn furst unrecht hette, ist yhm seyn volck auch schuldig zů folgen? Anttwortt: Neyn. Denn wider recht gepuert niemant zů thun, Sondern man muß Gotte (der das recht haben will) mehr gehorchendenn den menschen. Wie? Wenn die unterthanen nicht wuesten, ob er recht hette oder nicht? Antwort: Weyl sie es nicht wissen noch erfaren kunden durch mueglichen vleyß, so muegen sie folgen on fahr der seelen. Denn ynn solchem fall muß man das gesetze Mose brauchen Exo: .21., da er schreybt, wie eyn moerder, der mit unwissen unnd ungerne yemand toedtet, soll durch flucht ynn eyne freye stadt und durchs gericht loß gesprochen werden. Denn wilchs teyl hie geschlagen wirtt, es habe recht odder unrecht, muß es fur eyn straff von Gott auffnehmen, wilchs aber schlecht und gewynnet ynn solchem unwissen, muß seyn schlacht hallten, als fiel yemand vom dach und schluege eyn andern todt, unnd Gott die sach heym stellen. Denn es gillt bey Gott gleych viel,ob er dich durch eynen rechten oder unrechten herrn umb deyn gůtt unnd leyb bringet. Du bist seyn Creatur, unnd er mags mit dyr machen, wie er will,wenn nur deyn gewissen unschuldig ist. Also entschuldigt Gott auch selb koenig Abimelech Gene: .20., da er Abraham seyn weyb nam, nicht das er recht dran hette than, sondernn das er nicht gewust hatte, das Abrahams weyb war.

WA 11, 277, 28-278, 12

Luthers Auffassung zu Rechten und Pflichten ggü. den Regierenden ist – obwohl natürlich in einer Zeit entstanden, die ganz andere politische Voraussetzungen aufwies als die unsere – durchaus differenziert. Allein der Begriff der Zwei-Reiche-Lehre entspricht seiner Auffassung nicht in Gänze. Eher müsste man von den zwei Regierweisen Gottes sprechen. Denn nach Luther regiert Gott einmal durch die weltliche Obrigkeit, andererseits aber geistlich. Die weltliche Regierweise, die Gott den Machthabenden überträgt, hat mittels des ihr verliehenen Gewaltmonopols dafür zu sorgen, dass Frieden herrscht und, so Luther, der Wohlstand der Menschen gemehrt werden kann. Die weltliche Macht hat sich also um das äußere Wohlergehen der Menschen zu kümmern. Um dieses durchzusetzen, darf sie die Mittel weltlichen Machtgebrauchs einsetzen. Die Grundlage für die Gesetzgebung stellt nach Luther dabei die Vernunft und das „natürliche Recht“ bzw. Naturrecht dar, welches er z.B. in den 10 Geboten paradigmenhaft verwirklicht sieht.

Die geistliche Regierweise Gottes wird durch die Kirche vollzogen. Sie geschieht allein durch die Predigt des Evangeliums und die Darreichung der Sakramente, ein Einsatz von Gewalt ist nicht zulässig. Sie richtet sich an den inneren Menschen, an sein Seelenheil und Gewissen.

Die Grenzen zwischen beiden Regierweisen sind somit deutlich: Das weltliche Recht darf sich nicht auf den inneren Menschen, die Gewissenshfreiheit und geistliche Aspekte beziehen, hier darf sich die politische Macht nicht einmischen. Umgekehrt hat die geistliche Regierweisung kein politisches Mandat, sie darf die Mittel, die der Politik verliehen sind, nicht gebrauchen, um ihre Interessen durchzusetzen.

Obwohl beide Regierweisen durch Gott ermöglicht und eingesetzt werden, so ist nur die geistliche Regierweise als göttliche offensichtlich. Die weltliche Regierweise Gottes ist verborgen, sie wird nur dem Christen offenbar.

Die Parallelität der beiden Reiche erstreckt sich (im Unterschied z.B. zu Augustins Konzeption der beiden Bürgerschaften, wonach jeder Mensch entweder Mitglied der civitas Dei oder der civitas diaboli sei) auf jeden einzelnen Menschen. Jeder Mensch ist Glied und Betroffener der weltlichen Regierweise Gottes. Die Christen, die die geistliche Regierweise Gottes wahrnehmen, sind deshalb nicht ihren weltlichen Pflichten entzogen. Wohl können sie für sich auf ihre weltlichen Rechte verzichten und nach den Grundsätzen der Bergpredigt Nachteile in der Auseinandersetzung mit anderen Menschen in Kauf nehmen. Sie haben aber eine Fürsorgepflicht für ihren Nächsten, für andere also sollen sie die im weltlichen Reich geltenden Grundsätze durchsetzen. Für ein politisches Mandat sind sie deshalb besonders geeignet, weil sie es ohne Eigennutz zum Wohl des Nächsten ausüben.

Die Theorie der zwei Regierweisen Gottes bedeutet demnach eine Trennung von Staat und Kirche und beschränkt die beiderseitigen Zugriffsmöglichkeiten. Sie ermöglicht sowohl den Protest der weltlichen Regierung gegenüber Vereinnahmung durch die Kirche wie auch den Protest der Kirche gegen eine falsche Regierung: Eine Regierung, die auf die Gewissensfreiheit zugreifen will, eine Regierung, die sich nicht nach dem Naturrecht richtet.

Eine solche Trennung von Staat und Kirche scheint mir zumindest nachhaltiger als eine Theokratie, wie sie eine bestimmte reformierte Auffassung von einer Königsherrschaft Christi, die durch die weltliche Macht durchzusetzen sei, intendiert. Dazu möchte ich noch folgenes Anmerken. In Calvins Institutio findet sich ein Gedankengang, wonachdie Berufung des Menschen durch Gott in einen Beruf Ausgangspunkt und Grundlage alles rechten Handelns ist und niemand etwas tun soll, zu dem er nicht berufen ist. Als Illustrationsbeispiel wird angefügt, der Privatmann solle seine Hand nicht ggü. dem Tyrannen erheben (Institutio III, 10,6). Ist das nicht viel verhängnisvoller, als die eben geschilderte Auffassung Luthers, wonach eben Jeder die Pflicht hat, zum Frieden beizutragen?

Zum weiterlesen: Karl-Heinz zur Mühlen, Art. Luther, Martin, II, 8.2 (Evangelium und weltliches Recht). In: TRE Bd. 21, 556f.

Besonders auch: Prof. Ernst Luthard: „Die Ethik Luthers“

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