Wir haben nun schon ein paarmal darüber geschrieben, was Kirche im Lutherischen Verständnis ist. Vor allem über den 7. Artikel des Augsburger Bekenntnis, der nicht der einzige, aber der zentralste der Artikel ist, die sich in diesem Bekenntnis mit der Kirche befassen. Das Ganze ist natürlich nicht nur ein abstraktes Unterfangen. Kirche ist ja auch die örtliche Gemeinde und in vielen Landeskirchen ist diese in jüngerer Zeit Gegenstand großer Debatten geworden. Mitgliederschwund scheint auch Strukturwandel bedingen zu müssen.
Zufälligerweise fielen uns in diesem Zusammenhang zwei Dokumente der sächsischen Landeskirche auf, die es sich kritisch zu betrachten lohnt.
Zuerst (2015) wurde das Dokument „Damit Kirche im Dorf bleibt“ von der Kirchenleitung der EVLKS, damals noch unter Bischof Bohl, herausgebracht. Hier wird eingeräumt, dass man für praktische Entscheidungen stets Leitbilder berücksichtigen muss. Es gebe, so das Papier weiter, im neutestamentlichen Befund eine philologische und auch inhaltliche Vielzahl von Gemeindebegriffen. Daher müsse man selbst auch mit einer Vielzahl der Blickpunkte ansetzen, um das Wesen der Gemeinde zu beschreiben: „geistlich, dogmatisch, soziologisch, juristisch“. Hier allein zeigt sich schon ein ernster Mangel an lutherischem Selbstverständnis in dem Sinne, dass lutherisch immer eine klare inhaltliche Bindung bedeutet, nämlich an die Inhalte der Schrift und die Verdeutlichung dieser Inhalte in den Bekenntnisschriften. So wird z.B. unter Perspektive I die Gemeinde als jener Ort definiert, an dem „die Christuswirklichkeit zum Ereignis wird“. Diese Präambel eines ansonsten mit der Beziehung lokaler und universeller Kirchstrukturen sich beschäftigenden Unterpunktes zeigt eindeutig, dass hier schon CA 7 als zentraler Dreh- und Angelpunkt der Ekklesiologie und die Bekenntnisschriften als Norm kirchlichen Denkens und Handelns aus den weiteren Überlegungen ausgelöscht sind. Die offensichtliche Unsauberkeit der Begriffsformulierung und damit der Denkprozesse – „geistlich“ und „dogmatisch“ kann man nur als verschieden denken, wenn, wie Perspektive I suggeriert, „geistlich“ scheinbar etwas mit dynamischen Strukturverhältnissen zu tun hat – soll hiermit erwähnt, aber nicht ausgeführt werden.
Nun aber zu Perspektive I – „dogmatische Aspekte“.hier fängt man zumindest so an, als wolle man der offiziellen Selbstbezeichnung der eigenen Landeskirche wenigstens noch ein knurriges Kopfnicken spenden: CA VII und V werden vollständig zitiert. Danach erfolgt, ohne weitere Besprechung, ein erstaunliches Fazit: „Im Blick auf unsere Fragestellung können diese Grundmerkmale indes nicht genügen.“ Statt dessen werden die (altkirchlichen, aber doch in erster Linie der katholischen Kirche zuzuordnenden) sog. Grundvollzüge der Kirche, ohne auch nur auf eine evtl. Verbindung derselben mit CA VII und V hinzuweisen, als Gemeinde- also Kirchenkonstituiv genannt.Somit widerspricht man tatsächlich in diesem Punkt direkt dem Augsburgischen Bekenntnis, das an dieser Stelle ja bekanntermaßen folgende Punkte als kirchenkonstituiv einschätzt: eine Versammlung der Gläubigen, bei denen das Evangelium rein verkündigt und die Sakramente dem Evangelium gemäß gereicht bzw. verwaltet werden. Leider hielt man es scheinbar nicht für notwendig, einen solchen Paradigmenwechsel der eignen Wahrheitsfindung für alle klar und deutlich auszusprechen, mehr als deutlich wird er in diesem Abschnitt aber durchaus.
Im Fazit ist laut diesem Papier für alle Dorfgemeinden der EVLKS hiermit also als Orientierung für das Wesen ihrer Gemeinde festgelegt:
- Wenn bei euch Christuswirklichkeit zum Ereignis wird, dann seid ihr Kirche.
- CA VII und V sind ungenügend, um Antworten über das Wesen einer Gemeinde geben zu können.
- Hingegen müssen die vier Grundvollzüge der Kirche (martyria, leiutrgia, diakonia, koinonia) erfahrbar sein.
Wenden wir uns nun dem 2017, nun unter dem neuen Bischof Rentzing, veröffentlichten Papier für Großstadtgemeinden „Konzeption zur Kirche in der Großstadt“ zu. Die neue Personalie auf dem Bischofsstuhl ist auch an diesem Papier nicht spurlos vorübergegangen, denn nun ist das Augsburger Bekenntnis der maßgebliche Punkt in Teil III, den „theologischen Aspekten“. Auch hier jedoch machen sich begriffstheoretische Probleme deutlich. Wenn man von christlichen Inhalten spricht, wenn man überhaupt über den Glauben und seine praktischen Konsequenzen redet, so ist das de facto stets und ausschließlich theologisches Sprechen. Es kann demnach also keine deziediert theologischen Aspekte geben, die neben anderen Aspekten der Gemeinde stehen. Alles Denken und Reden über Gemeinde ist immer notwendigerweise theologischer Natur. Und so macht auch schon Punkt 1 des Papiers klare theologische Aussagen: Wenn der Traum einer Kirche licht-seiender Nachfolger_innen Jesu innerhalb der Stadt wahr wird, dann ist das an folgenden Früchten ablesbar:
- Die frohe Botschaft ist nahe.
- Kirche wird als relevant erfahren.
- In den Gemeinden wird eine sog. Einheit der vielfältigen Gnade Gottes erlebt.
- Es gibt (nicht näher definierte) Aufbrüche in der Kirche.
Dies also sind die notae ecclesiae diesen Papiers, das sich somit – bis hierher – klar in eine pietistisch-evangelikal geprägte Kirchenlehre einordnet: Kirche ist da, wo durch Nachfolge „Lebendiges“ passiert, wo vollkommene Hingabe göttliche Träume wahr werden lässt. Unter diesem Gesichtspunkt entpuppt sich „Damit Kirche im Dorf bleibt“ als dezidiert andersartig. In seiner Konzentration auf pragmatische Strukturen[i] und subjektiv-individuelles sowie gemeinschaftliches Erleben muss es theologisch, grob umrissen, einem ökumenisch gesinnten Liberalismus zugeordnet werden. Doch zurück in die Stadt.
Wir kommen zu Punkt drei, unter dem ausschließlich die Gemeinde mit CA VII und V beleuchtet werden sollen. So weit so um einiges lutherischer als im Dorf eben. Doch gleich der erste Satz danach entlockt ein leichtes Stutzen. Aber Näheres dazu gleich. Denn leider entgleist der eben noch leise bebende Kirchenzug auf schlüpfriger Textauslegung nun völlig. Denn, dass laut CA VII „allezeit müsse Eine heilige christliche Kirche sein und bleiben, welche ist die Versammlung aller Gläubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangeliums gereicht werden“ bedeute, so das Papier, zweierlei: zum ersten sei eine – nicht näher definierte und im folgenden mit keiner Silbe weiter erwähnte – ökumenische Zielrichtung zu erkennen, zum zweiten lesen wir in Ca VII vom Anspruch, dass eine konkrete Gemeinde möglichst einen „repräsentativen Querschnitt der“ – wir haben eben schon von ihr gehört – „mancherlei Gnade Gottes“ wiederspiegle, also „verschiedene Lebensalter, soziale Gruppen und Frömmigkeiten einander erfahren und bereichern können.“ In welcher Form diese bestimmte Anforderung an die Gemeinde dem Zitat aus CA VII entnommen sein soll, bleibt den anonymen Verfassern des Papiers vorbehalten. Und auch die Stelle aus 1. Petrus 4 macht keine Altersangaben. Trotzdem bleibt genau diese Vorgabe strukturpraktisches Fazit des Abschnitts. Eine aus CA V richtig gedeutete glaubenschaffende Eigenschaft der Verkündigung des Evangeliums (dass dies auch für die Sakramente gilt, wird unterschlagen) wo und wann es der Heilige Geist will, ist ein wirklich lutherisches Sandkorn, das jedoch im offensichtlichen Gegensatz zu den vorher definierten evangelikalen Kennzeichen der Kirche, im Besonderen zu Punkt 4 und 2, steht und somit verloren am Boden liegt.
Fassen wir also zusammen: Auf den Punkt gebracht sollen ländliche Gemeinden der EVLKS sich an einer ökumenisch liberalen Theologie, städtische Gemeinden sich jedoch eher evangelikal orientieren. Das, was aber alle als Ziel vereint (denn auch im ersten Papier wird die „bunte“ Gnade Gottes erwähnt), ist es, einen möglichst breiten Schnitt „verschiedene Lebensalter, soziale Gruppen und Frömmigkeiten“ in sich zu vereinen.
Wenn nun keine dieser beiden Papiere tatsächlich lutherische Theologie vertritt (ganz zu schweigen von angemessener Klarheit der Begriffe und Herleitung derselben), was würde uns diese denn dann über das Wesen von Gemeinde sagen? Kommen wir nochmals auf unser Stutzen zurück: Dass „allezeit müsse Eine heilige christliche Kirche sein und bleiben, welche ist die Versammlung aller Gläubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangeliums gereicht werden“ bedeutet laut des Stadtpapiers, dass „Kirche existiert, wo sich Glaubende unter Wort und Sakrament sammeln.“ Doch CA VII unterscheidet bei genauem Hinsehen klar zwischen einer Entität – der Kirche, die in näherer Definition „Versammlung aller Gläubigen“[ii] ist – und den Merkmalen, an denen man sie erkennen kann: bei diesen Gläubigen wird „das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangeliums gereicht“. Und eigentlich, deshalb muss CA V dazukommen, sind diese äußeren Merkmale tatsächlich nicht nur Merkmale, sondern der wahre Ursprung dieser Versammlung, der sie überhaupt erst ins Leben ruft. Denn Gott gibt durch sie beide „als durch Mittel, den Heiligen Geist, welcher den Glauben, wo und wann er will, in denen, so das Evangelium hören, wirkt“. Der Glauben, der die Mitglieder der Versammlung zu dem macht, was sie sind, zu Gläubigen eben, wird durch das gepredigte Wort und die Sakramente gewirkt. Und damit man nicht etwa in der Luft hängt, wird einem auch gleich der aufs Knappste heruntergebrochene Inhalt des erwähnten Evangeliums mitgeliefert, denn es „lehret, daß wir durch Christus Verdienst, nicht durch unser Verdienst, einen gnädigen Gott haben, so wir solches glauben“.
Was bedeutet das also für eine Gemeinde? Ihr Ursprung und zugleich natürlicher Ausdruck ihres Daseins ist die Verkündung des Evangeliums im engeren und der gesamten Lehre Christi im weiteren Sinn. Zu diesem weiteren Sinn gehören auch die Befehle Christi zu Taufen, seinen Leib und Blut mit Brot und Wein auszuteilen und zu empfangen und – hier kommen wir in den sakramentalen Grenzbereich – Sünden in seinem Namen zu erlassen und zu erhalten[iii]. Die erste Frage ist also: Geschieht das bei uns? Wird das Evangelium bei uns „nach reinem Verstand“ gepredigt? Werden die Sakramente dem Evangelium gemäß (was hier bedeutet, dem Bericht in den Evangelien gemäß und laut Paulus Hinweisen dazu) verwaltet, also eingesetzt, ausgeteilt und empfangen (hierher gehört auch die Frage, an wen sie ausgeteilt werden dürfen)? Antwort auf diese Fragen bieten, wer hätte es gedacht, die Heilige Schrift und die Bekenntnisse der Lutherischen Kirche. Strukturelle Fragen kommen also weit hinter den inhaltlichen Fragen und um diese hat die Gemeinde, aber auch die Kirchenleitung sich in erster Linie zu kümmern. Und so lange diese nicht beantwortet sind, müssen alle Kräfte zuerst auf diese inhaltlichen Fragen konzentriert sein. Aufgabe der Gemeinde, aber auch der Kirchenleitung ist es erstens, dass das Predigtamt mit Menschen besetzt wird, deren feste Absicht es ist, in ihrem Verkündigungs- und Sakramentshandeln den Ansprüchen der CA gerecht zu werden und zweitens, alle Strukturen der Kirche darauf auszurichten, sie dabei zu unterstützen.
Die Grundvollzüge der Kirche – Zeugnis, Liturgie, Diakonie und – nach Vatikan II – auch Gemeinschaft – kommen hier nicht zu kurz. Nein, sie fließen aus dem weißglühenden Herzen von Gottes Wort und Sakrament. Und so können Erweckung und Erfahrung kein objektives Zeichen einer christlichen Gemeinde sein – solche Theologie ist letztenendes stets die Brutstatt von Hochmut oder Verzweiflung. Inhalt, Handlungen nicht Ergebnisse sind das Zeichen der Kirche. Und entgegen den Behauptungen des Papiers „Damit Kirche im Dorf bleiben kann“ sind CA VII und V brennend relevant für die Beantwortung der Frage nach dem Wesen der Gemeinde. Fraglich ist nur, ob man ihre Antwort hören will.
[i] Abschnitt 3 heißt z.B. “Die Berufszufriedenheit bei den Mitarbeitenden und die Attraktivität von Stellen werden erhöht”
[ii] So sagt Luther auch “denn es weiß gottlob ein Kind von sieben Jahren, was die Kirche sei, nämlich die heiligen Gläubigen und ‚die Schäflein, die ihres Hirten Stimme hören‘; denn also beten die Kinder: ‚Ich glaube an die eine heilige christliche Kirche‘. Diese Heiligkeit [be]stehet… im Wort Gottes und rechten Glauben“ (Art. Smalc. III, 12, 1f; BSLK 459f).
[iii] Luther nennt, in „Von Konziliis und Kirchen, 1539, WA 50, 628ff, folgenden Zeichen der Kirche:
Das heilige Gotteswort,
das heilige Sakrament der Taufe,
das heilige Sakrament des Altars,
die „Schlüssel“ (= Beichte und Lossprechung),
daß die Kirche Kirchendiener weiht und Ämter hat,
das Gebet, Gott loben und danken – öffentlich,
das „heilige Kreuz“ (in Gestalt von Unglück, Verfolgung, Anfechtung, Übel).