Thesen 5 bis 10 des Leipziger Protestes – Die Anderen sind doch einfach doof

Hier nun der zweite Teil der 10 Thesen über die neue und die alte Kirche der liberalen Protestanten in Leipzig, Anno 1847. Und was wir im ersten Teil noch lobend als faire Darstellung der Verhältnisse erwähnten, kehrt sich nun leider in eine Schlammschlacht um, in der der Gegner so negativ wie möglich dargestellt werden soll. Besonders hervorzuheben ist Punkt 10, wo das „Aufgehen der Kirche in den Staat“ zuerst als positives Ziel der neuen Kirche dargestellt wird (hier winkt Herr Hegel aus seinem Ohrensessel kurz zu uns herüber), nur um im nächsten Atemzug die alte Kirche eines blassen Aufgehens im Staat zu bezichtigen.

Wir ziehen Fazit: Wie interessant ist es, dass fehlende Aktualität und Angepasstheit schon vor mehr als 150 Jahren Kritikpunkte an der damaligen Kirche waren. Und Punkt 5 (im letzten Post) und 6 hier, erinnern einen wirklich an die Praxis des modernen Luther- bzw. Protestantentums. Auch eine starke Betonung des Heiligen Geistes – nicht in charismatischer Weise – sondern als Geist der Liebe und Erneuerung, der Altes hinwegfegt, sieht man z.B. in der amerikanischen ELCA immer wieder. Und so langen wir wieder bei dem grundlegenden Unterschied aller Theologie an: Wo wird das Sprechen Gottes gesetzt? Wo offenbart sich Gott wirklich? Übernatürlich und direkt in der Geschichte? Oder durch seinen allen Menschen gemeinen heiligen Geist der Menschlichkeit in den Individuen einer „Gemeinschaft?

VI.

Das, was eine menschliche Gemeinschaft oder Kirche in der Schrift einmal für wahr anerkannt oder als alleinigen Weg zur Seligkeit gefunden und als Lehre einer Kirchengemeinschaft in Glaubensbekenntnissen und Symbolen aufgestellt hat, kann für die Gemeinschaft nur so lange bindende Autorität haben, als überhaupt die Gemeinschaft dieselbe Ueberzeugung noch hat. Gelangt die Gemeinschaft zu andern Ansichten, so muß es ihr auch freistehen, die Grundsätze, die sie hat, nicht aber die Glaubensansichten, die vielleicht ihre Vorfahren vor vielen hundert Jahren gehabt, in Schulen und Kirchen vortragen zu lassen, da nur dann die religiös-sittliche Erziehung Erfolg haben kann. –

Die rechtgläubige protestantische Kirche verlangt dagegen von allen Schullehrern und Geistlichen einen Eid auf die alten und neuen* Bekenntnißschriften der Kirche, in welchen jeder eidlich versprechen muß, bei der reinen evangelischen Lehre, wie sie erklärt und dargestellt ist in den Symbolen, zu verbleiben**. Dadurch wird das, was die Kirche einmal geglaubt hat, zu ewiger unveränderlicher Wahrheit gemacht, und selbst den Lehrern wird alles selbst ständige Forschen in der Schrift unmöglich. Ja sogar jedes einzelne Glied der Gesellschaft muß bei der Konfirmation das feierliche Versprechen ablegen, daß es nur die Kirchenlehre seiner Konfession für alleinige Wahrheit halten wolle.

VII.

Die gottesdienstlichen, kirchlichen Einrichtungen, Gebräuche und Weihehandlungen des Cultus, welche eine Kirchengesellschaft vor Zeiten entweder aus freier Selbstbestimmung oder der Anordnung ihrer Geistlichen oder geistlichen Synoden sich unterwerfend, angenommen, werden die gegenwärtigen Kirchengesellschaften zwar beibehalten müssen, wenn sie zweckmäßig sind, aber auch selbstständig zu jeder Zeit abändern dürfen, wenn sie für die gegenwärtige Zeit und die gegenwärtigen Bedürfnisse der Gesellschaft unzweckmäßig geworden sind. Die Gesellschaftsglieder können zwar untereinander sich gegenseitig verpflichten, zweckmäßige symbolische Weihehandlungen: Abendmahl und Beichte, Taufe, Confirmation, Geistlichenweihe, Trauung und Begräbniß gemeinschaftlich beizubehalten; diese Weihehandlungen selbst werden jedoch stets an Bedeutung und Werth verlieren, wenn die Theilnahme an denselben durch äußere Gewalt erzwungen oder die Erlangung bürgerlicher Rechte davon abhängig gemacht wird.

Die Symbole der protestant. orthodod. Kirche bestimmen darüber fast gar Nichts. Die Augsb. Konfession will noch die Messe in lateinischer Sprache beibehalten. Die Kirchenbehörden und Geistlichen haben willkürlich hier Katholisches beibehalten, dort verworfen, ohne die Gemeinschaft zu fragen. Zu gleich sind noch einige bürgerliche Rechte von der Taufe, der kirchlichen Einsegnung der Ehe c. abhängig.

VIII.

Jede Kirchengemeinschaft hat das Recht der Selbstregierung unter Oberaufsicht des Staates. Keine Behörde, kein Geistlicher, kein Reformator, sondern nur die Gemeinschaft selbst kann eine für die Gemeinschaft bindende Entscheidung geben, was sie gemeinschaftlich für Wahrheit halten, und als solche durch ihre abermals durch die Gemeinschaft zu erwählenden Beamten und Diener, die Lehrer in Kirchen und Schulen, vortragen lassen und auf welche Weise sie ihr äußeres kirchliches Leben einrichten will. Nur durch freies Zusammenwirken aller Kräfte werden die stets aus Menschen mit verschiedenen Ansichten und Bedürfnissen zusammengesetzten Kirchengemeinschaften, in denen Manches, was die denkenden Glieder längst abgeworfen, von Nichtdenkenden noch geglaubt wird, manche kirchliche Einrichtungen, welche Nichtdenkende noch befriedigen, den Denkenden leer und bedeutungslos erscheinen, ihre Lehre und ihren Cultus so einrichten können, daß sie den Ansichten und Bedürfnissen Aller möglichst entsprechen.

In der rechtgläub. protest. Kirche haben blo0 die Behörden und Geistlichen Rechte, nicht aber die Gemeindeglieder. Die Behörden selbst wieder sind Gesetzen unterworfen, welche frühere Behörden oft ohne alle Berechtigung und mit Verkennung der gemeinschaftlichen Bedürfnisse gegeben haben, und es fehlen die Organe ganz, welche alte gesetzliche aber unzweckmäßige Zustände abändern könnten. Die Landesherren haben als oberste Landesbischöfe der Landeskirchen das jus reformationis, das Recht, die Kirche nach Lehre, Kultus & Verfassung so einzurichten, wie es nach ihren alleinigen Ueberzeugungen zweckmäßig erscheint.

IX.

Da die Gesamtheit einer Kirchengesellschaft aber als solche dieses Recht der Selbstregierung nicht ausüben kann, so muß jeder Kirchengemeinschaft gestattet werden, dieß Recht einzelnen, aus der Mitte der Gemeinde und von der Mehrzahl der Gesellschaftsglieder frei gewählten und nach ihrer Ueberzeugung besonders befähigten Vertretern zu übertragen. Dazu bedürfen die Gemeinschaften repräsentativer constitutioneller, freier Kirchenverfassungen und zunächst Zurückgabe des Reformationsrechts aus den Händen der Landesherren an die Gemeinden. Die größeren oder kleineren kirchlichen Gesellschaften, Gemeinden oder Landeskirchen, die unter einander wiederum in organische Verbindung treten müssen, werden dann durch ihre aus den gleichberechtigten geistlichen und nicht geistlichen Gemeindegliedern freigewählten Vertreter in den Presbyterien und Synoden der Landeskirchen, so wie in allgemeinen Kirchenversammlungen aller freien christlichen Kirchengesellschaften ihr kirchliches Gesellschaftsleben ordnen, ihren Cultus ein richten und sich über solche allgemeine religiös-sittliche Grundsätze und solche gemeinschaftliche kirchliche Bildungsstoffe und Erbauungsmittel vereinigen, die den Ueberzeugungen und Bedürfnissen gebildeter und denkender Menschengeister nicht widersprechen.

Die rechtgläubige protestantische Kirche hat eine absolut – monarchische Verfassung. Jede protestantische Landeskirche steht unter dem absoluten Willen des Landesherren und seiner Behörden. Weder Geistliche noch Nichtgeistliche haben gesetzlichen Einfluß auf die kirchliche Gesellschaftsordnung, wenn auch wohlwollende weltliche Behörden in den meisten Fällen wenigstens die Geistlichen und geistlichen Behörden um Rath zu fragen pflegen. Die Eine protestantische Kirche besteht bloß in der Idee; in der Wirklichkeit gibt es nur von einander getrennte und sich immer mehr in Lehr- und Kultus- und Verfassungseinrichtungen trennende Landeskirchen, die in gar keiner Verbindung mit einander stehen und entweder gar keine Synoden oder doch nur Synoden von Geistlichen, oder mit vom Kirchenregimente gewählten Nichtgeistlichen, haben, in keinem Falle aber das Reformationsrecht besitzen.

X.

Diese kirchlichen Gemeinschaften können so lange nicht im Staate aufgehen, als die in einem Staate lebenden Menschen über gemeinschaftliche religiös-sittliche Grundsätze und gemeinschaftliche religiös-sittliche Bildungsmittel sich nicht vereinigen, und die gleiche Berechtigung und gleiche Betheiligung Aller am Staatsregimente unausführbar ist. Jeder Staat aber wird, wenn er seinen Vortheil versteht, jeder kirchlichen Gemeinschaft, die seine Zwecke nicht stört und die Religiosität und Sittlichkeit, deren er zu seinem Bestehen bedarf, fördert, gesetzliche Freiheit ihres Gemeinschaftslebens und staatsbürgerliche Rechte gewähren. Daß Secten entstehen, kann er ohnedem nicht hindern; aber sie werden nur da entstehen, wo man das alle Menschen verbindende, gemeinsame menschliche religiös-sittliche Bewußtsein nicht anerkennt, das im Christenthum eine geschichtliche, positive Grundlage gewonnen hat.

In jeder Gemeinschaft, wo man Christen zu Menschen und Menschen zu Christen bildet, da wird sich auch Uebereinstimmung in dem Nothwendigen, in den religiös-sittlichen Wahrheiten des Menschengeistes und des Christenthums finden, – da wird der Geist Gottes für jeden Einzelnen Lebenskraft und Lebensgesetz werden.

Die rechtgläubige protestantische Kirche muß den Staatsoberhäuptern und den von ihnen gewählten Beamten einen positiven Einfluß auf ihr Gemeinschaftsleben gestatten und kann ihren Gliedern nur so viel Rechte und so viel Einfluß gewähren, als ihr fremde, von ihr nicht gewählte Beamten und von ihr nicht gegebenen Gesetze gestatten. Sie besitzt namentlich in protestantischen Staaten eine weit geringere Selbstständigkeit, als die katholische Kirche unter protestant. Fürsten, ja, als selbſt die jüdischen Gemeinschaften, auf deren kirchlichen Organismus kein Staat einen positiven Einfluß ausübt. Sie geht im

Staate auf, erscheint fast bloß als unfreie Polizeianstalt des Staates und ist in ihren Ueberzeugungen und kirchlichen Handlungen zwar keinem Papst und keiner Hierarchie, aber statt dessen einem weltlichen oder geistlichen Kirchenregimente unterworfen, das menschliche Autorität über den Gottesgeist der Gemeinschaft und das Gotteswort in der Schrift setzt.

*Der Verfasser meint mit „neu“ die Bekenntnisschriften der Reformationszeit

**So auch heute noch sie sächsische Landeskirche, z.B.

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